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Umgang mit kranken und verletzten Tieren

TierSchG (Abschnitt 1: Grundsatz § 1)

  • Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund
    • Schmerzen
    • Leiden oder
    • Schäden zufügen

TierSchNutztV

Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

Vorgefundene tote Tiere sind umgehend zu entfernen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchNutztV), ordnungsgemäß zu lagern und zu entsorgen (vgl. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)).

Alle für die Tiergesundheit und Tiergerechtheit erforderlichen technischen Einrichtungen (Beleuchtungs-, Lüftungs-, und Versorgungseinrichtungen) müssen mindestens einmal täglich auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden. Notstromaggregate und Alarmanlagen sind in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeiten zu überprüfen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchNutztV).

Eine tägliche Dokumentation der Ergebnisse der Kontrollen in der Stallkarte hat zu erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2 TierSchNutztV).

In angemessenen Abständen sind Stall, Einstreulager und Futtersilos entsprechend der guten fachlichen Praxis gründlich zu reinigen und wirksam zu desinfizieren (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 TierSchNutztV); eine wirksame Schadnager- und Schädlingsbekämpfung ist sicherzustellen.

Erkennen kranker und verletzter Tiere

  •  Basis: Stalldurchgang mind. zweimal täglich
    • Sorgfältige Tierbeobachtung, für die ausreichend Zeit eingeplant werden muss
    • Besonderes Augenmerk auf die Bereiche, in denen sich schwächere Tiere bevorzugt aufhalten (z. B. Stallecken und Bereiche unter oder neben Fütterungs-/ Tränkeinrichtungen)

→ Möglichst frühzeitiges Erkennen kranker und verletzter Tiere

Treffen angemessener Maßnahmen

  • Um entscheiden zu können, ob ein Tier aus der Herde genommen, in ein Separationsabteil gebracht oder notgetötet werden muss, muss es zunächst gefangen und begutachtet werden.
  • Ist das Tier gefangen, muss entschieden werden, ob es in der Herde bleiben kann, ein „vernünftiger Grund“ zum Töten vorliegt oder das Tier ins Separationsabteil gebracht und nach einer angemessenen Genesungszeit bzw. Behandlung wieder in die Gruppe zurückgesetzt werden kann.
  • Wenn Genesungsaussichten bestehen, muss das Tier unverzüglich in ein Separationsabteil mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage gebracht werden.
  • Jedes Tier, das aufgrund seiner körperlichen Verfassung nach fachlicher Einschätzung wahrscheinlich nicht überleben wird, muss -unter Beachtung der geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)- tierschutzgerecht betäubt und unverzüglich getötet werden und darf nicht in ein Separationsabteil eingestallt werden.
  • Soweit erforderlich, unverzügliches Ergreifen von Maßnahmen für die Behandlung sowie ggf. Hinzuziehen eines Tierarztes bzw. einer Tierärztin (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchNutztV).
  • Nach Bedarf sind bei den Tieren im Separationsabteil Maßnahmen wie z. B. die direkte Gabe von Wasser und ggf. Futter sowie die Wundversorgung mit abdeckenden, wundheilungsfördernden Sprays (z. B. Zinksprays) nötig oder die Behandlung mit weiteren Medikamenten.
  • Eine intensive Überwachung des Krankheitsverlaufs ist erforderlich, die nach Lage des Falles auch die Mindestkontrollfrequenz von „zweimal täglich“ übersteigen soll.
  • Jedes Tier in einem Separationsabteil, dessen Gesundheitszustand nach fachkundiger Einschätzung in einem angemessenen Zeitraum keine Besserung aufweist, muss tierschutzgerecht betäubt und getötet werden. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Person, die die Tötung der Tiere durchführt, über aktuelle tierschutzrelevante Kenntnisse und Fertigkeiten – einschließlich tierschutzgerechter Betäubungs- und Tötungsmethoden verfügt (vgl. § 4 Abs. 1 TierSchG).
  • Wiedereingliederung: Separierte Tiere sollten nach vollständiger Genesung umgehend wieder Sozialkontakte haben.

Das DLG Merkblatt 477 „Umgang mit krankem und verletztem Haus- und Wirtschaftsgeflügel“ bietet eine Hilfestellung für die Entscheidungsfindung, wann ein erkranktes Tier notgetötet werden sollte und wann eine Chance auf Heilung besteht.

Separationsabteil

  • Bereits vorhanden / bei Bedarf sofort einrichten
  • Bei Bedarf erweiterbare Fläche
  • Optimale Versorgung mit Futter und Wasser
    • Uneingeschränkt erreichbar, auch für in der Bewegung eingeschränkte Tiere
    • Uneingeschränkter Zugang zu frischem Futter und Wasser in sauberen Trögen / Tränken
  • Stabile Abtrennung zur Herde
  • Gute Hygiene, regelmäßige Reinigung der Einrichtung und der Oberflächen
  • Regelmäßiger Austausch der Einstreu
  • Für das Tier optimale Umgebungstemperatur ohne Zugluft
  • In Separationsabteilen sind die Anforderungen nach TierSchNutztV einzuhalten.
  • Verletzte Gänse bzw. Gänse, von denen keine Ansteckungsgefahr ausgeht, sollten nicht alleine in ein Separationsabteil gesetzt werden.

Rechtliche Grundlagen (Nottötung)

  • Muss ein Tier getötet werden, bilden hierzu die rechtliche Basis das TSchG, die Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sowie die TierSchlV.
  • „Nottötung“ ist definiert als „Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern“ (Art. 2 Pkt. d Verordnung (EG) 1099/2009).
  • Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. (§ 4 Abs. 1 TierSchG)
  • Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. (§ 4 Abs. 1a TierSchG)
  • Kenntnisse und Fertigkeiten über rechtliche, fachliche Voraussetzungen und die Tötungsmethoden sind notwendig.
  • Der Tierhalter/ die Tierhalterin hat sicherzustellen, dass die Person, die die Tötung der Tiere durchführt, über die notwendige Sachkunde inkl. Fertigkeit verfügt.
  • Ein vernünftiger Grund zur Nottötung liegt vor, wenn
    • das Tier über längere Zeit an erheblichen, nicht behebbaren Schmerzen leidet.
    • das Tier an einer schweren Krankheit ohne Aussicht auf Heilung leidet.
    • das Tier weder Futter noch Wasser selbstständig aufnehmen und sich somit nicht mehr selbst versorgen kann.

Die Nottötung bezeichnet nach Verordnung EG 1099/2009 und der deutschen Tierschutz-Schlachtverordnung die Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern. Sie muss so bald wie möglich erfolgen.

Nach § 1 im Tierschutzgesetz darf niemand ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Töten von Tieren ist nur erlaubt, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Dieser muss für jedes einzelne Tier abgewogen werden.

Es darf nur derjenige ein Wirbeltier töten, der die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Ablauf des tierschutzgerechten Tötens

Als merzungswürdig erkannte Gänse müssen sobald als möglich getötet werden, um unnötige Schmerzen und Leiden zu vermeiden. Mit der zu tötenden Gans muss bis zum Eintritt der Betäubungswirkung ruhig und schonend umgegangen werden, um ein Aufregen des Tieres zu vermeiden. Jede Gans muss vor der Tötung betäubt werden. Unverzüglich nach erfolgreicher Betäubung muss das Tier mittels eines geeigneten Verfahrens (praxisüblich ist der Genickbruch) getötet werden.  Vor jeder Benutzung ist die Funktionsfähigkeit der zu verwendenden Gerätschaften zu prüfen. Betäubung und Tötung sollten nicht inmitten der Herde und möglichst ohne Beunruhigung der übrigen Tiere durchgeführt werden.

Ablauf

  1. Einfangen des zu tötenden Tieres
  2. Fixieren
    • Einschränken der Bewegungsmöglichkeiten, damit das Tier nicht ausweichen und die Betäubungsmaßnahme sicher durchgeführt werden kann. Aus tierhygienischer Sicht sollte für das Betäuben und Töten ein geeigneter Raum außerhalb des Stalles (z. B. Vorraum) genutzt werden.
  3. Betäuben
    • Jedes Wirbeltier muss vor der Tötung in einen Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit mit Schmerzausschaltung versetzt werden.
    • Die Wirksamkeit der Betäubung muss vor der Tötung kontrolliert werden:
      • Keine Atmung
      • Pupille weit / kein Blinzeln
      • Berühren des Auges bleibt ohne Reaktion (kein Lidschlussreflex mehr)
      • Halsmuskeln schlaff
      • Schnabel lässt sich leicht öffnen
      • Keine Lautgebung
      • Keine gerichteten Bewegungen
      • Kein heftiges Flügelschlagen
  4. Töten
    • Die Tötung muss sich unmittelbar an die Betäubung anschließen.
    • Die Tötung muss sachkundig und sicher durchgeführt werden, ohne Verzögerung und ohne Angst oder Schmerz für das betroffene Tier.
    • Der Todeseintritt wird sorgsam überwacht:
      • Fühlbarer Spalt zwischen Kopf und Halswirbel und
      • Kein Lidschlussreflex (Das Auge bleibt offen, wenn man sich mit dem Finger nähert.)
      • Keine Atmung
      • Keine gerichteten Bewegungen
    • Sollten nach der Tötung Atmung, Augenreflexe oder gerichtete Bewegungen festgestellt werden, ist der Tötungsvorgang zu wiederholen (ggf. nach erneuter Betäubung – s. Kontrolle der Betäubung)
  5. Entsorgung
    • Es wird sichergestellt, dass das Tier tot ist, bevor der Tierkörper entsorgt wird.
    • Kadaver werden unverzüglich und sicher in der Kadaverlagerung entsorgt.

Zulässige Betäubungsverfahren

Bis 5 kg Lebendgewicht

  • Ein ausreichend kräftiger, gezielter Schlag auf den Kopf kann als Betäubungsverfahren für Geflügel bis 5 kg angewendet werden. Er muss mit einem harten, stumpfen und schweren Gegenstand erfolgen, der der Größe des Tieres angepasst ist. Dabei muss der Gegenstand zum Kopf des Tieres geführt werden und nicht das Tier zum Gegenstand.

Ohne Gewichtsbegrenzung

  • Penetrierender Bolzenschuss
  • Nicht penetrierender Bolzenschuss
  • Elektrische Betäubung

 

Hinweis

Das verwendete Gerät muss für diesen Zweck vorgesehen sein und der Größe des Tieres entsprechen. Es muss zudem einwandfrei funktionstüchtig sein und vorschriftsgemäß gewartet werden.

Hinweis

Gänse im Alter von 8-9 Lebenswochen können bereits ein Körpergewicht von über 5 kg aufweisen und müssen nach den oben genannten zulässigen Betäubungsverfahren betäubt werden.

Zulässige Tötungsverfahren (TSchlV)

  • Rückenmarkzerstörung durch Genickbruch (Brechen der Halswirbelsäule zwischen Schädel- und 1. Halswirbelgelenk)
    • manuell bei Tieren unter 3 kg Lebendgewicht zulässig (Der Hals wird mit einer ruckartigen Bewegung mit der Hand überstreckt und das Rückenmark direkt hinter dem Kopf durchtrennt.)
    • mit einer Zange (mechanisch, so konstruiert, dass die Wirbelsäule ohne großen Kraftaufwand schnell und sicher durchtrennt werden kann) bei Tieren ab 3 kg Lebendgewicht
  • Blutentzug (aus seuchenhygienischen Gründen nicht empfohlen)
  • Elektrische Herzdurchströmung