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Geflügelpest

Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“) und Aufstallungsgebot

Die Geflügelpest ist eine tödlich verlaufende Erkrankung von Vögeln. Hühner und Puten sind besonders stark betroffen, während bei Gänsen und Enten mildere Krankheitserscheinungen auftreten.

Die Bekämpfung der Geflügelpest ist durch geltendes EU-Recht und in Deutschland ergänzend durch die Geflügelpest-Verordnung (GPVO) geregelt. Dort ist unter anderem festgehalten, dass bei Verlustraten von über 2 % innerhalb von 24 Stunden oder bei deutlich erhöhten Tierverlusten in reinen Gänsebeständen über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Geflügelpest als Ursache durch den Tierarzt bzw. die Tierärztin ausgeschlossen werden muss (§ 4 GPVO).

Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern und zur Prävention des Eintrags in den eigenen Bestand ist es wichtig, die Verbreitungswege zu kennen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

Eine der wichtigsten Maßnahmen ist es, den Kontakt von Nutzgeflügel zu Wildvögeln und deren Ausscheidungen zu verhindern. Offene Wasserflächen und Futterangebot im Freiland-Auslauf können beispielsweise infizierte Wildvögel anlocken. Fressen und trinken die Gänse dann von denselben Stellen, können sie sich mit dem Virus infizieren. Gänse dürfen deshalb im Außenbereich nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind, und nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden (§ 3 GPVO).

Auch über verunreinigtes Schuhwerk oder Kleidung kann der Erreger, der von infizierten Tieren mit dem Kot, aber auch mit Sekreten aus Nase und Augen ausgeschieden wird, seinen Weg in den Stall finden. Hygieneschleusen an den Stalleingängen, in denen Kleidung und Schuhwerk vor Betreten des Stalles gewechselt und die Hände gewaschen werden, tragen maßgeblich dazu bei, das Eintragsrisiko zu verringern. Fahrzeuge, die über die Hofstelle oder sogar in den Stall fahren, wie z. B. der Streuwagen, bergen ein hohes Einschleppungsrisiko. Daher sollten Vorplätze und Wege befestigt sein und ebenso wie die Fahrzeuge regelmäßig gesäubert und ggf. desinfiziert werden.

Auch das Futter oder das eingestreute Stroh selber zum ungewollten Eintragen des Virus in den Stall führen, wenn diese nicht sicher vor Wildvögeln gelagert werden. Die GPVO schreibt deshalb die für Wildvögel unzugängliche Lagerung von Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, vor (§ 6 Pkt. 3 GPVO).

Die Lagerung des Strohs bzw. der Einstreu muss zumindest unter Dach erfolgen, ideal ist eine Lagerung in geschlossenen Räumlichkeiten. Stroh, welches im Außenbereich gelagert werden muss, muss mit einer festen Folie und/oder einem Netz abgedeckt werden.

Insbesondere bei Weidehaltung ist das Eintragsrisiko für HPAI gegenüber reinen Stallhaltungssystemen erhöht, und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen müssen getroffen werden. Wenn die Gefahr des Auftretens von HPAI von der zuständigen Behörde als groß eingeschätzt wird, kann deshalb ein Aufstallungsgebot angeordnet werden (§ 13 Abs. 1 GPVO).

Wenn jedoch an Weidehaltung gewöhnte Gänse aus tierseuchenrechtlichen Gründen aufgestallt werden müssen, ist mit folgenden tierschutzrelevanten Problemen zu rechnen:

  • Mehrtägige Verweigerung der Futter- und Wasseraufnahme, Apathie
  • Zusammenballen (Erdrücken)
  • Auftreten von Federpicken und Kannibalismus
  • Stressbedingte Mauser
  • Erhöhte Krankheitsanfälligkeit
  • Erhöhte Mortalität
  • Erhöhter Stress für die Tiere durch intensiveren Personenkontakt bei täglichen Versorgungsarbeiten im Stall
  • Versorgungsarbeiten im Stall (z. B. Einstreuen).

Daher sollte bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung beantragt werden. Zur Verringerung der vorgenannten Probleme sollte jede/jeder, die/der die Möglichkeit dazu hat, die Tiere nachts in einen Stall o. ä. verbringen, so dass sie sich daran gewöhnen können.

Unabhängig davon, sollte jede Tierhalterin oder jeder Tierhalter einen individuellen „Tierseuchenkrisenplan“ vorhalten, aus dem sich ergibt, welche Maßnahmen im Falle eines  Aufstallungsgebotes zu ergreifen sind und wie die Anforderungen des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung im Falle der Ausnahmegenehmigung realisiert werden können. In Anlage 5 der Gänsehaltungsvereinbarung finden sich weitere Informationen zur Erstellung eines individuellen Tierseuchenkrisenplans.

Die Aufstallungsgebote während der letzten Geflügelpestzüge bestätigen immer wieder den hohen Stress für die Tiere, wenn sie im Stall bleiben müssen. Im Fall eines Aufstallungsgebots sind deshalb weitreichende Maßnahmen wie häufigere Kontrollen der Tiere und das Angebot zusätzlichen Beschäftigungsmaterials (z. B. frisches Stroh oder Maissilage) neben einem ausreichenden Platzangebot überaus wichtig.