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Tiergerechter Umgang mit der Herde und dem Einzeltier

Hinweis

Eine Hilfestellung für den Umgang mit Hausgänsen ergibt sich aus Anlage 1,

Managementempfehlungen zum Umgang mit Hausgänsen (Gänsehaltungsvereinbarung).

Tierbetreuung und Pflege: Aufgaben der Tierhalterin / des Tierhalters

Die Tierhalterin oder der Tierhalter bzw. die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer hat sich mindestens zweimal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme vom Wohlbefinden der Tiere zu überzeugen.

Um eine positive Beziehung zwischen Mensch und Tier zu entwickeln, muss eine Annäherung an das Tier - gleich von den ersten Lebenstagen an - häufig und in ruhiger Art und Weise erfolgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Gänseküken auf Rufe oder menschliche Stimmen reagieren.

Tiergerechter Umgang mit der Herde

Bei allen Arbeiten im Stall muss in ruhiger Art und Weise mit den Gänsen umgegangen werden, um ein Erschrecken der Tiere bei der Annäherung und unnötige Unruhe in der Herde zu vermeiden:

  • Vermeidung abrupter, hastiger Bewegungen
  • Keine dauerhaften oder plötzlichen lauten Geräusche
  • Kein plötzlicher starker Lichteinfall

Die Gänse sollten behutsam an das regelmäßige Ausführen bestimmter Arbeitsgänge gewöhnt werden.

  • Dabei kann das intensive Prägungslernen dieser Tierart insbesondere im Umgang mit Küken genutzt werden.
  • Das Treiben der Gänse muss stets ruhig und langsam erfolgen. Hindernisse, an denen sich die Gänse verletzen könnten, sollten zuvor entfernt werden.

Vor Betreten des Stalles sollten die Gänse durch Klopfen an die Tür oder Ansprechen „vorgewarnt“ werden. Die Gänse können an die eigene Stimme gewöhnt werden.

Keine hastigen Fangversuche in der Gänseherde unternehmen. Wenn Einzeltiere aus der Herde genommen werden müssen (z. B. zum Wiegen), sollte dies aus einer kleinen Gruppe geschehen, die zuvor mit Treibbrettern von der Herde abgetrennt wurde.

Beim maschinellen Einstreuen sollte eine Person vor dem Streuwagen laufen, die die Gänse treibt und laufunfähige Tiere aus dem Fahrweg entfernt. Das weitere Vorgehen ergibt sich aus dem „Umgang mit dem Einzeltier“.

  • Durch vorausgehende Tierkontrollen wird sichergestellt, dass sich keine laufunfähigen Tiere im Stall befinden. 

Die Tiere sollten mit Beginn der Aufzucht an die entsprechenden Maschinen gewöhnt werden.

Tiergerechter Umgang mit dem Einzeltier

Gänse dürfen nicht an den Beinen oder an einem Flügel gefangen oder angehoben werden, um Verletzungen insbesondere der Ständer zu vermeiden.

„Es ist verboten, Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hoch zu zerren oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden“ (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Anh. 1 Kap. III, Nr. 1.8 Buchstabe d).

  • Wegen ihres Körperbaus werden Gänse zum Fangen üblicherweise behutsam am Hals gegriffen. Ein Anheben an Kopf oder Hals ist nicht zulässig.

Zur Kontrolle von Einzeltieren oder wenn ein Tier getragen werden muss, wird die Gans mit beiden Händen am Rumpf oder an der Basis beider Flügel angehoben. Zum Tragen wird ein Arm um den Körper gelegt, um das Gewicht zu tragen und die Flügel in geschlossener Position zu halten. Die andere Hand umfasst den oberen Hals, um die Gans am Zubeißen (Arbeitsschutz) zu hindern.

Gänse dürfen nicht hängend mit dem Kopf nach unten getragen werden.

Verletzte, kranke oder leidende Tiere , deren Verbleib in der Herde mit vermeidbarem Leiden verbunden ist, müssen umgehend zur Behandlung in einem Separationsabteil von der Herde abgesondert (auf die uneingeschränkte Erreichbarkeit von Wasser und Futter achten!) oder tierschutzgerecht getötet werden.

  • Vgl. lfd. Nr. 2.6 der Gänsehaltungsvereinbarung in Aufzucht und Mast
  • Tote Gänse sind unverzüglich aus dem Stall oder dem Freiland zu entfernen und in gekühlten Kadaverbehältern sachgerecht zu lagern und ordnungsgemäß zu entsorgen.