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Gefiederzustand

Ein intaktes Gefieder schützt die Tiere vor Umwelteinflüssen und hilft bei der Temperaturregulation9. Ein kritischer Punkt für ein etwaiges Pickgeschehen ist um die Federschübe (Wochen 8, 12 und 16).

Soll-Zustand

Das Gefieder ist frei von Verschmutzungen und das Federkleid ist dem Alter entsprechend geschlossen. An keiner Stelle des Körpers fehlen Federn. Die Federn sind glatt und glänzend2.

Abweichender Zustand

  • Das Gefieder ist verschmutzt und/oder weist Schäden durch Federpicken auf. Die Federn sind trocken und spröde, oder es kommen ungewohnte Federformationen oder -formen vor. Ursächlich können die Futterzusammensetzung, eine zu feuchte Einstreu, Erkrankungen, Gefiederwechsel sowie Verhaltensstörungen (z. B. Beschädigungspicken) sein2.





Maßnahmen

  • Unterschiedliche Gefiederzustände können Hinweis auf unterschiedliche Ursachen geben:

  • Insbesondere bei „Kippflügeln“/“Propellerflügeln“ (Abklappen der primären Schwungfedern vom Körper, Abb. 19/20) Überprüfung der Temperatureinstellungen in der Kükenaufzucht

  • Erfahrungsgemäß gilt, wenn bei bronze-farbigen Puten die typische dunkle Farbe heller wird oder ausbleicht, liegt das oft nicht an der Genetik, sondern an der Fütterung. In solchen Fällen sollte das Futter insbesondere auf Kupfer, Lysin, Vitamin D, Eisen und Folsäure überprüft werden, da diese Nährstoffe entscheidend für eine stabile Gefiederfarbe sind

  • Insbesondere bei verschmutztem Gefieder: Kontrolle der Wasserlinien und Lüftung, um feuchte Einstreu zu verhindern (Abb. 5)

  • Insbesondere bei verschmutztem und sprödem Gefieder: Kontrolle der Tiere auf Darmerkrankungen15, Begutachtung des Dickdarm- und Blinddarmkots, zusätzlich evtl. Kotproben nehmen und den Tierarzt / die Tierärztin verständigen. Überprüfung des Futters auf Gehalte an Zink, Niacin, Folsäure, Pantothensäure und Methionin und Cystein

  • Insbesondere bei vermehrt federlosen Stellen und Hautverletzungen: Beschäftigungsmaterial einbringen und die verletzten Tiere behandeln und separieren.

  • Stark bepickte Tiere soweit erforderlich (z. B. bei schweren Verletzungen) tierschutzgerecht betäuben und nottöten23,24