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Buchtenelemente

3.6 Ferkelnest

3.6.1 Größe und Bodengestaltung

Die Größe der Ferkelnester wird auf den Platzanspruch eines Absetzferkels bezogen. Die Anforderungen des Ferkelnestes sind in den Ausführungshinweise30 zur TierSchNutztV definiert worden. Dabei ist die Länge der Säugezeit zu beachten, denn längere Säugezeiten bedeuten größere Ferkel und damit größere Ferkelnester.

Im Liegebereich wird ein geschlossener Boden gefordert. Zumeist werden Kunststoffböden verbaut und in den meisten Fällen ist auch eine Heizung integriert (Video 10 und 11). Auch eine Teilung in einen beheizten und unbeheizten Bodenbereich des Ferkelnests ist möglich.

Wird keine aktive Heizmöglichkeit verbaut, sollte mit genügend Einstreu gearbeitet werden, um die Ferkel warm zu halten. Auf hygienisch einwandfreies Einstreumaterial ist zu achten.

Erfahrungen aus der Praxis

  • "Ausreichend großes Ferkelnest mit der Möglichkeit, alle Ferkel dort kurzzeitig einzuschließen"

§ 23 Abs. 4 TierSchNutztV

Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.

 

Ausführungshinweise (Stand 05/2023)

Ein gleichzeitiges ungestörtes Ruhen aller Ferkel ist gewährleistet, wenn alle Ferkel gleichzeitig mindestens in Halbseitenlage in dem Liegebereich Platz finden. In diesem Zusammenhang sind sowohl die durchschnittliche Wurfgröße als auch das durchschnittliche Absetzgewicht der Ferkel betriebsindividuell zu berücksichtigen.

Die Mindestgröße des Ferkelnests kann nach folgender Formel berechnet werden:

0,033 * durchschnittliches Absetzgewicht 0,66 * durchschnittliche Wurfgröße
(Platzbedarf für Halbseitenlage unter thermoneutralen Bedingungen gemäß Ekkel et al.31)

Bei Neu- und Umbauten ist die erforderliche Mindestgröße des Ferkelnests anhand der o. g. Formel zu berechnen. Als Grundlage für die Berechnung können die vorhandenen bzw. die zu erwartenden Leistungsdaten (Wurfgröße und Absetzgewicht bzw. Absetzalter) herangezogen werden.

Eine Aufteilung des Ferkelnests in einen aktiv beheizten und einen nicht beheizten Teil ist zulässig, sofern der gesamte Liegebereich planbefestigt und wärmegedämmt oder entsprechend eingestreut ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 dürfen Saugferkel erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Somit müssen die obengenannten Anforderungen an die Liegefläche zumindest bis zum 28. Lebenstag erfüllt sein. Bei längeren Säugezeiten (Absetzalter > 28 Tage) kann die für die schwereren Ferkel zusätzliche benötigte Liegefläche ggf. perforiert sein.

Hinweis: Eine durchschnittliche Wurfgröße < 12 Ferkel ist als unrealistisch anzusehen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die durchschnittliche Wurfgröße tatsächlich < 12 Ferkel beträgt.