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EU-Data Act unter der Lupe

Stand: März 2026

  • Prof. Dr. Wolfgang Büscher, Universität Bonn
  • Dr. Katharina Dahlhoff, Versuchs- und Bildungszentrum Haus Düsse
  • Dr. Adriana Förschner, Landwirtschaftliches Zentrum Baden-Württemberg
  • Dr. Jernej Poteko, Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
  • Prof. Dr. Ralf Waßmuth, Hochschule Osnabrück

  • Dr. Rebecca Simon, Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
  • Saskia Markmann, Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
  • Leonie Schnecker, Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

  • Dr. Paul Vogel, Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

Exkurs: EU-Data Act unter der Lupe

Ein „Dateneigentum“ in diesem Sinne sieht das deutsche Recht daher nicht vor. Auch das Urheberrecht oder das Datenschutzrecht (DSGVO, Verarbeitung personenbezogener Daten) konnten das Recht an den Daten per se nicht regeln, sondern erfassten nur punktuell bestimmte Arten von Informationen, ohne hieran aber eine Exklusivitätsposition wie im Falle des Eigentums zuzuweisen. Auf Grund fehlender rechtlicher Regelungen wurden in der Regel seitens der Hersteller vertragliche Regelungen getroffen (Privatautonomie) – häufig über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit umfangreichen Rechten bzgl. der Daten für die Hersteller selbst. Landwirt:innen fehlte somit die Handhabe an Daten ihres Betriebes, die bspw. in der Herstellercloud gespeichert wurden, heranzukommen. 

 

Hinweis: Umfassendes Dateneigentum

Ein Problem bei der Idee des umfassenden Dateneigentums ist die Festlegung der Kriterien nach denen das Dateneigentum zugeordnet werden soll.  

Beispiel: Die Daten gehören demjenigen, der sie generiert!

  • AMS: Das System generiert die Daten automatisch, gehören die Daten deshalb dem Gerätehersteller?
  • Angestellte Melker:innen erfassen die Daten, gehören die Daten deshalb der/m Melker:in?

In diesem Fall würden die Daten nur dem Landwirt gehören, wenn er sie während des Melkens selber erfasst. Dieser Ansatz erscheint weder sinnstiftend noch praktikabel.

Während die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seit 2018 gilt und vor allem auf die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten abzielt, fehlte es bislang an einem sektor- und branchenübergreifenden Gesetz, das den Umgang mit Maschinendaten regelt.  Bei diesen handelt es sich vielfach um nicht-personenbezogene Daten, auf die die DSGVO keine Anwendung findet. Genau hier setzt der EU Data Act an. Er betrifft alle vernetzten Produkte und (mit solchen Produkten verbundenen) digitalen Dienste, die Daten erfassen und übermitteln - und stellt die Rechte der Nutzer in den Mittelpunkt. Seit dem 12.09.2025 ist der EU-Data Act in weiten Teilen anwendbar. Diese EU-Verordnung, die Teil der europäischen Datenstrategie ist, soll Abhilfe schaffen und den Zugang der Nutzer:innen zu Daten, zu deren Generierung sie beitragen, ermöglichen sowie vereinfachen. 

Der EU-Data Act gewährt Nutzer:innen (bspw. Landwirt:innen) einen Datenzugangsanspruch. Dieser gilt für jegliche Geräte und Software, die als vernetzte Produkte qualifiziert sind. Hierbei handelt es sich um solche Produkte und Dienste, die erstens über Sensoren Daten über ihre Nutzung oder Umgebung sammeln können und zweitens über eine Schnittstelle die Möglichkeit zur Datensendung bspw. an eine Cloud haben.

Was gilt laut EU-Data Act?

  • Das Datenzugangsrecht muss aktiv von Nutzer:innen beim Dateninhaber (häufig, aber nicht zwingend, der Hersteller) eingefordert werden.
  • Daten müssen durch die Dateninhaber interoperabel und maschinenlesbar ausgegeben werden.
    • Achtung: Das Recht bezieht sich ausschließlich auf Rohdaten sowie unbedingt zu ergänzende Daten, der Dateninhaber muss ausdrücklich keine Veredelung oder Plausibilisierung der Daten vornehmen. → Die von einem Algorithmus erkannten Alarme oder Warnungen (bspw. Brunstalarme) bzw. die Berechnungsgrundlage /  die Algorithmen selbst sind im Data-Act nicht berücksichtigt, müssen dementsprechend nicht zur Verfügung gestellt werden. Gegenstand des Anspruchs sind lediglich die ohne Weiteres verfügbaren Daten, wie sie bei Nutzung des Produkts oder Dienstes anfallen.
  • Dateninhaber bzw. Hersteller müssen valide beweisen, warum Daten nicht herausgegeben werden können, ein simpler Verweis auf Geschäftsgeheimnisse reicht an dieser Stelle nicht mehr aus (es kann aber eine Vertraulichkeitsvereinbarung eingefordert werden).
  • Nutzer:innen können nicht nur verlangen, dass der Dateninhaber die Daten an sie selbst herausgibt. Auch die direkte Herausgabe von Daten an Dritte kann durch Nutzer:innen angefordert werden.
    • Perspektivisch – für Produkte und Dienste, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden: Pflicht der Hersteller, Daten über eine Schnittstelle bereitzustellen, sodass Nutzer:innen sie selbst herunterladen können (accessibility by design) --> Direktzugang zu den Rohdaten
      • Gilt nur für neue Geräte (ab dem Stichtag)
      • Umsetzung der Schnittstellen bleiben im Ermessen des jeweiligen Unternehmens, aber die Herausgabe der Daten muss gewährleistet werden. Ist die Einrichtung einer direkten Schnittstelle z.B. technisch nicht möglich, kann der Hersteller seine Verpflichtungen weiterhin im Wege des Datenzugangsanspruchs (s.o.) erfüllen.
  • Der Dateninhaber (häufig: Hersteller) benötigt zukünftig die Erlaubnis der Nutzer:innen (bspw. Landwirt:innen) zur Verarbeitung nicht-personenbezogener Daten. Zu diesem Zweck wird ein Datenlizenzvertrag abgeschlossen.
  • Hersteller werden einen solchen häufig bereits in die AGB eines Kauf- / Leasing- oder Mietvertrages über ein vernetztes Produkt oder die Nutzungsbedingungen eines verbundenen Dienstes integrieren.

Weitere Informationen des BMLEH zum EU-Data Act

Verträge über Agrardaten vernetzter Landmaschinen

Die EU-Datenverordnung -Kurzinformation für den Agrarsektor

Unverbindliche Musterbedingungen des BMEL zur Verwendung im Geschäftsverkehr