Emissionsminderungen in der Jung- und Legehennenhaltung
Stand: März 2026
- Hannah Kanwischer, Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- Constanze Lüntzel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- Prof. Dr. Thomas Amon, ATB Potsdam
- Lars Broer, LUFA Nord-West
- Dr. sc. agr. Gürbüz Daş, FBN Dummerstorf
- Frauke Deerberg, Universität Kassel
- Dr. Stephanie Dorandt, ZDG
- Susanne Gäckler, DLG e.V.
- Michael Herdt, Ingenieurbüro Michael Herdt
- Prof. Dr. Jürgen Heß, Universität Kassel
- Katja Krebelder, LfL
- Dr. Jochen Krieg, Landwirtschaftskammer NRW
- Theresa Liegsalz, TU-München
- Stefan Linke, Thünen-Institut
- Dr. Pia Münster, Universität Vechta
- Prof. Dr. Reinhard Puntigam, Fachhochschule Südwestfalen
- Dr. Stephanie Schäfers, Tierärztliche Hochschule Hannover
- Dr. Jochen Schulz, Tierärztliche Hochschule Hannover
- Prof. Dr. Christian Visscher, Tierärztliche Hochschule Hannover
- Prof. Dr. Wilhelm Windisch, TU-München
Einleitung
In einem aktuellen Referentenentwurf (Stand 09/2025) des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) wird eine allgemeine Fristverschiebung für Maßnahmen in G- und V-Anlagen auf den 31. Dezember 2029 in Aussicht gestellt29. In diesem Text (Stand 03/2026) wird mit den bisher gültigen Fristen gearbeitet.
Die Immissionsrichtlinien befinden sich aktuell in Überarbeitung. Die im Text erwähnten Angaben beziehen sich auf die aktuell geltenden Vorgaben.
Die Nutztierhaltung in Deutschland befindet sich in einem stetigen und tiefgreifenden Wandel. Verbraucherinnen und Verbraucher, und in der Folge auch der Lebensmitteleinzelhandel, fordern zunehmend höhere Standards im Bereich des Tierwohls. Dies steigert die Anforderungen an die Landwirtschaft und macht oft Um- oder Neubauten notwendig, um den damit einhergehenden Forderungen, z.B. nach einem erhöhten Platzangebot pro Tier und ggf. Außenklimareiz, nachzukommen.
Neben den zunehmend wichtiger werdenden Aspekten des Tierwohls liegt parallel dazu ein Fokus in der Betrachtung der ökologischen Nachhaltigkeit entlang der Wertschöpfungskette tierischer Produkte. Deutschland strebt an, bis 2045 klimaneutral zu werden1 und seine Treibhausgasemissionen, auch im Sektor Landwirtschaft, erheblich zu reduzieren. Als erstes Zwischenziel sollen in Deutschland bis 2030 die Ammoniakemissionen um 29 % im Vergleich zum Referenzjahr 2005 gesenkt werden2. Ammoniak zählt nicht zu den im Klimaschutzgesetz geregelten Treibhausgasen, wirkt jedoch indirekt klimarelevant und kann Einfluss auf die Tiergesundheit und das Stallklima haben. Des weiteren trägt es u. a. zur Geruchsbelastung bei. In der Atmosphäre kann Ammoniak (NH3) in Lachgas (N2O) umgewandelt werden, was ca. 300-mal klimawirksamer ist als Kohlendioxid-Äquivalente². Laut Literatur stammen 70 % der landwirtschaftlichen Ammoniakemissionen aus der Tierhaltung3,4. Die Geflügelhaltung trug 2021 mit etwa 8 % zur Ammoniak-Emission aus der Tierhaltung bei. Mineraldünger und Gärrückstände machten weitere 25 %4 aus.
Tierhaltung ohne Emissionen ist jedoch nicht möglich, da viele klimawirksame Gase durch Abbauprodukte der Ausscheidungen entstehen, sodass an einer Reduktion auf ein Mindestmaß gearbeitet werden muss.
Beim Bau oder bei wesentlicher Änderung von Stallanlagen jeder Größe müssen emissionsfachliche Anforderungen erfüllt werden. Dies regelt in erster Linie die „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA Luft, 20215).
Auch für bestehende, größere Altanlagen gibt es in der TA Luft Vorgaben, die Anlagen aus emissionsfachlicher Sicht auf den neuesten Stand zu bringen, die sogenannte Altanlagensanierung. Bestehende, genehmigungspflichtige Geflügelanlagen (nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG30)) müssen, wie auch andere Tierhaltungsanlagen, gemäß den Vorgaben der TA Luft ihre Emissionen nachweislich mindern. Besonders relevant für die Geflügelhaltung in geschlossenen und zwangsbelüfteten Ställen sind dabei die Emissionen von Ammoniak, Staub und Gerüchen.
Dieser Text soll einen Überblick über die bereits anerkannten Minderungsmaßnahmen für die verschiedenen Anlagengrößen geben und auch einen Ausblick auf mögliche zukünftige Möglichkeiten gewähren.
Rechtlicher Rahmen und betroffene Anlagen
Die TA Luft regelt die grundsätzlichen Vorgaben zur Minderung von Emissionen. Betroffen sind genehmigungspflichtige Stallanlagen, die eine bestimmte Anzahl an Tierplätzen gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV6 überschreiten (siehe Abb. 1). Die Übergangsfrist zur Nachrüstung von Abluftreinigungsanlagen bei genehmigungsbedürftigen Altanlagen (sogenannten „G-Anlagen“) endet mit dem 1. Dezember 2026. Maßnahmen nach Anhang 11 der TA Luft müssen in Stallungen von V-Anlagen mit dem 1. Januar 2029 umgesetzt werden, sofern die Anlage weiterhin betrieben werden soll (vgl. Abb. 1).
G-Anlagen
Die Anwendung der BVT („Beste Verfügbare Techniken“) basiert auf europäischen Umweltvorgaben, die seit der Neufassung 2024 nicht nur für große Tierhaltungsanlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten (G-Anlagen), sondern je nach Tierart auch für kleinere Anlagen (V-Anlagen). Ziel ist es, Umweltbelastungen durch Emissionen wie Ammoniak, Gerüche oder Nährstoffeinträge zu mindern. Die BVT basieren auf der Industrieemissionsrichtlinie (IED) und definiert technische und organisatorische Maßnahmen, die als besonders wirksam und wirtschaftlich umsetzbar gelten. Dazu zählen z. B. technische Einbauten, oder auch eine angepasste Fütterung zur Reduktion von Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidungen. Die BVT für Tierhaltungsanlagen befinden sich derzeit in der Überarbeitung
Neu errichtete, zwangsbelüftete Anlagen, mit 40.000 und mehr Tierplätzen für Jung- und Legehennen („G-Anlagen“) müssen aktuell ab dem 01.12.2026 mit anerkannten, bzw. zertifizierten Abluftreinigungsanlagen (ARA) oder gleichwertigen qualitätsgesicherten Minderungstechniken und -verfahren zur Emissionsminderung gebaut und betrieben werden. Die Staub- und Ammoniakemissionen müssen um mindestens 70 % nach der TA Luft gemindert werden (Emissionsminderung ≥ 70 % (NH3/N/PM, ≤ 500 GE/m³ + kein Rohgasgeruch im Reingas) (vgl. Anhang 11 der TA Luft, Tabelle 29). Techniken zur Behandlung der Emissionen aus dem Stallgebäude können den BVT u. a. unter Punkt 4.1121 entnommen werden. Der Betreiber muss für eine regelmäßige, mindestens jährliche, fachgerechte Wartung der Abluftreinigungseinrichtung sorgen und die erfolgte Durchführung der zuständigen Behörde nachweisen (siehe TA Luft, 5.4.7.1).
Es sollte beim Einbau einer ARA bedacht werden, dass diese sehr energieintensiv ist und dass beim Betrieb Abfallstoffe anfallen, die gesondert entsorgt werden müssen.
Das KTBL hat eine Web-Anwendung (InKalkTier22) veröffentlicht, in der verschiedene Haltungsverfahren hinsichtlich Tiergerechtheit, Emissionspotentialen und Investitionskosten bewertet werden. Teilweise sind dabei individuelle Anpassungen möglich, die dabei helfen, das Emissionspotential der eigenen Anlage abzuschätzen.
Bereits bestehende G-Anlagen unterliegen bisher einer Nachrüstungspflicht bis zum 01.12.2026, sofern diese über dieses Datum hinaus weiter betrieben werden sollen. Die Behörden sind dabei verpflichtet mit der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage eine Anhörung durchzuführen. Die Teilnahme an dieser Anhörung ist nicht verpflichtend, es kann jedoch seitens des Betreibers/der Betreiberin dargelegt werden, warum ein nachträglicher Einbau wirtschaftlich oder technisch unverhältnismäßig wäre (vgl. Abb. 1). Während für die Schweinehaltung bereits Kosten-Nutzen-Rechnungen zum Bau und Betrieb von ARA existieren23, bleibt dies für die Geflügelhaltung noch offen. Nach der aktuellen Stellungnahme der LAI (Bund-/Länder-AG Immissionsschutz) wird vorgeschlagen, dass der Einsatz einer Abluftreinigungsanlage bei Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2029 genehmigt oder wesentlich geändert werden, nicht erforderlich ist. Dies betrifft die Haltung von Legehennen in Volieren mit belüftetem Kotband und häufiger Kotabfuhr von mindestens zwei Mal pro Woche. Die Emissionsminderung soll ergänzt werden um Anforderungen an die Stallklimatisierung (Klimacomputer)29.
Des Weiteren wird im KTBL-Leitfaden11 vorgeschlagen, in G-Betrieben nur Ställe für eine ARA in Betracht zu ziehen, wenn diese über den Anforderungen des Baurechts liegen, d.h. bei Junghennen ab 30.000 Stallplätzen und Legehennen ab 15.000 Stallplätzen (vergleichbar Tierplatzzahl einer V-Anlage). Bei einer technischen und/oder wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit für den Betrieb, sollten allgemein keine Abluftreinigungsanlage nachgerüstet werden müssen. Würde dies durch die Behörden offiziell Anerkennung finden, würden die gleichen Anforderungen wie für kleine Anlagen („V-Anlagen“) mit Umsetzungsfrist aktuell ab dem 01.12.2026 gelten (d.h. Ammoniakminderung um mindestens 40 %11). Zur Auslegung der Frage der Verhältnismäßigkeit gibt der „Leitfaden zur Umsetzung der Anforderungen der TA Luft zur Altanlagensanierung Nr. 5.4.7.1 Buchstabe h) Abluftreinigung“ des KTBL eine Unterstützung24. Demnach wird die Verhältnismäßigkeit sowohl an bautechnischen Gegebenheiten, als auch am Kosten-Nutzen-Verhältnis festgemacht. Hier ist jedoch nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation des Betriebs ausschlaggebend, sondern ob die Kosten einer nachträglich eingebauten Anlage der jeweilig erforderlichen Größe wirtschaftlich zumutbar sind. Die Nachrüstung einer ARA gilt laut KTBL als verhältnismäßig, wenn die Zusatzkosten maximal 20 % der Investitionskosten der Abluftreinigungsanlage betragen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.12.2010 2 L 246/09). Die Betriebskosten der Abluftreinigung werden dabei nicht berücksichtigt. Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Nachrüstung sind gemäß OVG Lüneburg (Urt. v. 18.05.2020 – 12 LB 113/19) nur die Zusatzkosten für den nachträglichen Einbau, nicht aber die Kosten für den Betrieb der Abluftreinigungsanlage für die Bewertung zu berücksichtigen11,23.
Das KTBL hat in seinem Papier „Leitfaden zur Umsetzung der Anforderungen der TA Luft zur Altanlagensanierung – Nr 5.4.7.1 Buchstabe h) Abluftreinigung 24“ eine „Checkliste zur technischen Umsetzbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Nachrüstung einer Abluftreinigungsanlage 24“ veröffentlicht, die bei Fragen zur Bewertung der Verhältnismäßigkeit als Orientierung dienen kann.
V-Anlagen
V-Anlagen (15.000 – 39.999 Tierplätze bei Legehennen und 30.000 – 39.999 bei Junghennen) müssen aktuell ab dem 01.01.2029 ihre Ammoniakemissionen um mindestens 40 % gegenüber den Werten in Anhang 11, Tabelle 29 senken. Der Einbau einer Abluftreinigungsanlage (ARA) zur geforderten 40%igen Minderung anstatt anderer Techniken ist freiwillig.
Betriebe zur Haltung von Lege- oder Junghennen mit weniger als bei den der V-Anlage erwähnten genehmigten Tierplätzen müssen nach TA Luft aktuell keine Reduktionsmaßnahmen treffen.
1) Nachrüstungspflicht nur bei zwangsbelüfteten, wärmegedämmten Stallgebäuden in Anlagen mit ≥ 40.000 Legehennen- oder Junghennenplätzen sowie gemischten Beständen.
2) Generelle Verhältnismäßigkeitsschwelle für die Einzelstallgröße auf Grundlage einer Analogiebetrachtung zu Mastschweinen (Hahne et al. 2016) und unter Berücksichtigung der seit 2015 erfolgten Entwicklung des Baukostenpreisindexes. Nebeneinanderstehende Ställe sind ggf. als eine Einheit zu sehen, sofern sie einen Abstand zueinander von ≤ 12 m aufweisen, zusammen die o. g. Stallkapazitäten überschreiten und die Nachrüstung brand- und hygienetechnisch möglich ist. Bei „nein“ unterliegt die Anlage den Anforderungen nach Anhang 11 TA Luft.
3) Hier ist ggf. auch der Einbau einer Abluftreinigungsanlage mit Teilstrombehandlung (60 % des Gesamtvolumenstromes mit mindestens 70 % Emissionsminderungsgrad für Ammoniak) nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe i) TA Luft möglich.
4) Die Anforderungen einer geplanten Vollzugshilfe des LAI bezüglich qualitätsgesicherter, dem Tierwohl dienender Haltungsverfahren sind zu beachten; Umbau nur möglich, wenn entsprechende Haltungsverfahren definiert sind und die Schutzanforderungen nach Nr. 4 TA Luft erfüllt werden.
5) Nur bei qualitätsgesicherten, nachweislich dem Tierwohl dienenden Haltungsverfahren (Außenklimastall); siehe 5.4.7.1 Buchstabe h).
6) Zu differenzieren sind vorhandene dezentrale oder zentrale Abluftführungen. Bei dezentraler Abluftführung ist die Nachrüstung einer zentralen Abluftreinigung technisch mit einem erheblichen baulichen Aufwand verbunden.
7) Nachweise durch anerkannten Sachverständigen oder Lüftungsfachfirma. Wenn Nachrüstung nicht möglich ist, sind die Anforderungen nach Anhang 11 TA Luft zu erfüllen.
8) Grundsätzlich ist der Zweck der gesetzlichen Anforderung zur Vorsorge mit den Mehrkosten für den Betreiber abzuwägen. Umfangreiche bauliche Eingriffe in das konstruktive Gefüge des Stallgebäudes verursachen dabei hohe Nachrüstkosten. Gemäß OVG Lüneburg (Urt. v. 18.05.2020 – 12 LB 113/19) sind zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Nachrüstung vorrangig die Zusatzkosten für den nachträglichen Einbau der Abluftreinigungsanlage unter Berücksichtigung der Kosten der Abluftreinigungsanlage relevant. Als noch angemessen können Zusatzkosten in Höhe von bis zu 20 % der Investitionskosten der Abluftreinigungsanlage bezeichnet werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.12.2010 2 l 246/09). Wenn die Nachrüstkosten unverhältnismäßig sind, sind die Anforderungen nach Anhang 11 zu erfüllen.
Eine Kot- / Harntrennung wie bei Schweinen ist in der Geflügelhaltung auf Grund der Biologie von Vögeln (gemeinsame Ausscheidung von Kot und Harn als Exkremente) nicht möglich. In der Legehennenhaltung ist die Kotbandtrocknung (Trockengehalt mind. 55 %, Belüftungsrate von 0,4 – 0,5 m³/Tier/h15) und regelmäßige Entfernung der Exkremente aus dem Stall auf Grund fehlender alternativer Minderungsmaßnahmen das effektivste Mittel zur Emissionsminderung (siehe Tabelle 1). Durch die Trocknung wird die Umwandlung von Harnsäure zu Ammoniak reduziert31.
| Haltungsverfahren | Ref.-Wert TA Luft kg NH3/(TP a) | Maßnahme | Emissionsfaktor nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe h der TA Luft Minderung: 70 Prozent | Emissionsfaktor nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe i der TA Luft Minderung: 40 Prozent | Status |
|---|---|---|---|---|---|
| Volierensystem mit unbelüftetem Kotband, Kotabfuhr zweimal pro Woche | 0,050 | Abluftreinigungsanlage12,13,14 | 0,015 | 0,03 | Anerkannt durch TA Luft |
| Volierensystem mit belüftetem Kotband, (0,4-0,5 m3/Tier und Stunde ohne Zuluftkonditionierung, Kotabfuhr einmal pro Woche, Trockensubstanzgehalt (TS) im Kot 55 % | 0,041 | Abluftreinigungsanlage12,13,14 | 0,012 | 0,024 | Anerkannt durch TA Luft |
| Volierensystem mit Kotbelüftung mit Außenluft (0,7 m3/TP und Stunde, 17°C Lufttemperatur mit 55 Prozent TS im Kot, 80 % TS in Einstreu | 0,033 | Abluftreinigungsanlage12,13,14 | 0,009 | 0,019 | Anerkannt durch TA Luft |
| Volierenhaltung/Auslauf Entmistung 1x/Durchgang | 0,284 | Abluftreinigungsanlage12,13,14 | 0,085 | 0,17 | Anerkannt durch TA Luft |
| Junghennen bis 18 Wochen, Volierenhaltung unbelüftetes Kotband, Kotabfuhr zweimal pro Woche | 0,0352 | Abluftreinigungsanlage12,13,14 | 0,01 | 0,021 | Anerkannt durch TA Luft |
| Junghennen bis 18 Wochen, Volierenhaltung belüftetes Kotband, 0,1 m3 /(TP•h), Kotabfuhr einmal pro Woche | 0,0289 | Abluftreinigungsanlage12,13,14 | 0,0087 | 0,017 | Anerkannt durch TA Luft |
Tabelle 1: Minderungstechniken in der konventionellen Jung-/Legehennenhaltung. Die Referenzwerte nach Anhang 11, Tabelle 29 der TA Luft berücksichtigen eine Minderung der Ammoniakemissionen durch eine nährstoffangepasste Fütterung nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe c. kg NH₃ / (TP a) = Kilogramm Ammoniak pro Tierplatz und Jahr. In der Tabelle sind Minderungstechniken aus Tabelle 29 Anhang 11 enthalten.
Fütterungsmaßnahmen und Massenbilanzierung
Ein wichtiger Bereich der Reduktionsmaßnahmen betrifft die anlagenbezogene Massenbilanzierung von Nährstoffen (vorrangig Stickstoff (N) und Phosphat (P)) eines Betriebs gemäß Anhang 10 der TA-Luft. Im Zuge der Bilanzierung müssen die Betriebe nachweisen, dass sie die in Tabelle 10 der TA Luft festgelegten maximalen Nährstoffausscheidungen für N und P2O5 einhalten. Auf Basis des N- und P-Inputs über das Futter und des Nährstoffansatzes der Tiere (Zuwachs, Eier), sowie der daraus kalkulierten N- und P-Ausscheidung, kann eine N-/P-reduzierte Fütterung10 nachgewiesen werden. Eine deutliche und präzise Reduktion von Rohprotein und Phosphor bei gleichbleibender Leistung erfordert in der Praxis den Einsatz freier Aminosäuren und mikrobieller Phytase. Aufgrund der rechtlichen Einschränkungen zum Einsatz von freien Aminosäuren und Phytasen in der EU-Öko-Verordnung 2018/848 können die maximalen Nährstoffausscheidungen der TA Luft dort nicht verpflichtend umgesetzt werden. Eine Reduktion der Nährstoffausscheidungen ist aus fachlicher Sicht jedoch innerhalb der rechtlich zulässigen Möglichkeiten anzustreben.
Zur Plausibilisierung ist eine anlagenbezogene Stallsaldierung7,8 (TA Luft: Massenbilanz nach Anhang 10) über einen durchgängigen 12-monatigen Zeitraum erforderlich. Diese erfasst alle Stickstoff- und Phosphorströme auf Anlagenebene9 und dient als Nachweis, dass die Vorgaben (nach Tabelle 10 der TA Luft) zur Emissionsminderung eingehalten werden. Neben den in Tabelle 10 ausgewiesenen Ausscheidungswerten können auch alternative Werte derselben N-/P-Reduktionsstufe aus den Veröffentlichungen des DLG-Arbeitskreises Futter und Fütterung10 angewendet werden, sofern sie die tatsächlichen betrieblichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen sachgerechter abbilden als die pauschalen Werte der TA Luft.
Darüber hinaus können durch geschlossene Nährstoffkreisläufe Emissionen weiter reduziert und die Nachhaltigkeit der Betriebe gesteigert werden. Dies umfasst zum Beispiel die effiziente Nutzung von Futter (z. B. Futterverluste reduzieren) und die Rückführung von Nährstoffen in den betrieblichen Kreislauf.
Alternative Minderungsmöglichkeiten von Emissionen aus der Tierhaltung und innovative Ansätze
Ein saures Einstreumilieu (< pH 4) im Scharraum scheint, neben einer Verringerung des Keimdrucks, zusätzlich die Ammoniakemissionen zu senken. Bei einem pH< 4 wird weniger Ammonium (NH4+) in das klimawirksame Ammoniak (NH3) umgewandelt16. Eine Möglichkeit hierfür ist der bei Broilern von der DLG-zertifizierte Einstreuzusatz auf Basis von Natriumhydrogensulfat (Handelsname „ImproBed®17“), durch den der pH-Wert in der Einstreu nachweislich gesenkt werden kann15. An einer Zulassung für weiteres Geflügel als Masthühner, z.B. für die Legehennenhaltung, wird gearbeitet. Beim Einsatz von ImproBed sind jedoch, basierend auf Erfahrungswerten, die betrieblich vorherrschenden Einrichtungen zur Lüftung zu achten. Das Wirkoptimum entfaltet ImproBed in trockenen Ställen mit geringer Luftfeuchtigkeit. Bei hoher Luftfeuchte muss der Stall verstärkt gelüftet werden, was die Heizkosten, besonders in den Wintermonaten, stark ansteigen lassen kann. Das Produkt wird von vielen Landkreisen als Minderungsmaßnahme für die Hühnermast zur Emissionsminderung von Ammoniak anerkannt. Es ist jedoch noch nicht in Anhang 11 der TA Luft als zugelassene Minderungsmaßnahme aufgeführt. Eine rechtliche Anerkennung als Minderungsmaßnahme nach TA Luft auch für die Legehennenhaltung ist mit der jeweils zuständigen Immissionsschutzbehörde zu klären. Weiter sollte grundsätzlich im Betrieb ein bestmöglicher Hygienestatus18,19 und ein entsprechendes Management vorherrschen, um Leistungsminderungen, und damit prozentual höhere Ausscheidungswerte, zu verringern. Eine betriebsangepasste Reinigung und Desinfektion kann hier hilfreich sein20.
Anlagen nach EU-Öko-Verordnung und „Tierwohl“-Anlagen
Sogenannte „Tierwohlställe“ (qualitätsgesicherten Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen) im Sinne der TA Luft mit tierwohlgerechten Außenklimaställen, voraussichtlich Betriebe mit Freiland- und Öko-Tierhaltung, müssen ihre NH3-Emissionen aktuell bis zum 1. Dezember 2026 um mindestens 33 % senken. Bisher (Stand März 2026) ist behördlicherseits noch nicht geklärt, wie Tierwohlställe in der Geflügelhaltung definiert sind (s. u.).
Im Bereich der Mastschweinehaltung geht eine 33%ige Minderung mit dem tierwohlgerechten Außenklimastall bereits einher. Da in der TA Luft in Anhang 11 für die Geflügelhaltung - im Gegensatz zur Schweinehaltung - bisher keine Maßnahmen benannt werden, die zur Steigerung des Tierwohls anerkannt sind, müssen die Auslegungshinweise der von Bund und Ländern einberufenen AMK/UMK-ad-hoc-Expertengruppe „Immissionsschutz und Tierwohl25“ beachtet werden. Sie beschreiben die wesentlichen Kriterien für offene und geschlossene Ställe mit Auslauf. Entsprechende Vollzugshinweise und Nachschlagewerke26 gibt es bisher (Stand März 2026) nur für Mastschweine, da nur für diese Haltungsverfahren im Tierhaltungskennzeichnungsgesetz geregelt sind. Vollzugshinweise für die Geflügelhaltung sind in Arbeit.
Bei Überlegungen zur Emissionsminderung bei der Auslaufhaltung sind die Anlage und die dazugehörigen Auslaufflächen so zu bemessen und zu gestalten, dass die Nährstoffeinträge durch Kotablagerung nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Verstärkt ist hier auf den Stickstoffeintrag in stallnahen Bereichen zu achten27. Gleichzeitig muss auf die seuchenschutzrechtliche Situation geachtet werden, wonach bei verschiedenem Material unterschiedliche Risiken bestehen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich einen Berater / eine Beraterin, oder Tierarzt / Tierärztin zu kontaktieren. Sind die Ausläufe im stallnahen Bereich mit Schotter und Kies ausgelegt, kommt es zu einem besonders hohen Eintrag. Beide Materialien binden keinen Stickstoff, sodass dieser ungefiltert in den Boden ausgewaschen wird. Stattdessen kommt eine Studie bei Legehennen zu dem Schluss, dass besonders Strohpellets und Holzhackschnitzel gute Stickstoffbindeeigenschaften haben28. Wichtig ist hierbei ein regelmäßiger Austausch, mindestens vor und nach der winterlichen Sickerperiode, andernfalls kann es bei entsprechend hohen Niederschlägen zur Auswaschung der Nährstoffe aus dem Substrat kommen. Die teilweise gegensätzlichen Vorgaben der TA-Luft und des Baurechts erschweren die Bestrebung vieler Landwirtinnen und Landwirte, ihre Ställe tierwohlgerecht umzubauen. Das KTBL empfiehlt tierhaltenden Betrieben sich ggf. mit den Veterinärbehörden abzustimmen und Regelungen zu Flächenvorgaben und Besatzdichte aus Tierwohlkennzeichen zugrunde zu legen. Dieses Verfahren schützt jedoch nicht vor späteren Umbauanforderungen, da die offiziellen Vorgaben durch die Vollzugshilfen noch nicht konkretisiert wurden (s. o.).
Da bei ökologischen Betrieben, geführt nach Verordnung (EG) 889/2008, derzeit keine mikrobiellen Phytasen und keine freien Aminosäuren in der Fütterung zugelassen sind und damit eine nährstoffangepasste Fütterung wie in Tabelle 10 der TA Luft für diese nicht umsetzbar ist, müssen sie die Ausscheidungswerte der Tabelle 10 nicht einhalten, was eine Überprüfung der Einhaltung dieser Werte mittels einer Bilanzierung obsolet macht. Es ist jedoch ein Referenzwert für den Emissionsminderungsgrad für Ammoniak auf Basis der Fütterungsplanung zu ermitteln (TA Luft, 5.4.7.1 h). Allerdings ist bisher unklar, wie das zu geschehen hat. Die Anforderungen gelten nur, sofern sie der Öko-Verordnung nicht widersprechen.
Weitere Geflügelarten
Für Elterntiere, Puten und Enten gibt es in Deutschland derzeit keine qualitätsgesicherten Abluftreinigungstechniken, die den Anforderungen der TA Luft Nr. 5.4.7.1 h und Anhang 12 genügen, weshalb diese Geflügelarten von den Vorschriften ausgenommen sind. Eine nährstoffreduzierte Fütterung (Mehrphasenfütterung), sowie Vorgaben insbesondere an die Einstreu, Tränke und Entmistung sollten eingehalten werden, um eine trockene Einstreu (s. BVT 33 und 34 der Durchführungsbestimmungen21) zu gewährleisten. Zu den Maßnahmen gehören das regelmäßige Nachstreuen in ausreichender Menge (Geruchsbindung) und bei Mastgeflügel z. B. eine Wärmedämmung des Bodens oder der Einbau einer Fußbodenheizung.
Literatur
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- Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (2023). Ammoniak-Emissionen: Landwirtschaft muss handeln. Abgerufen: https://www.praxis-agrar.de/umwelt/klima/ammoniak-emissionen
- Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. GV- Schlüssel und Emissionsfaktoren Tierhaltung. Abgerufen: https://www.luft.sachsen.de/gv-schlussel-und-emissionsfaktoren-tierhaltung-14458.html
- Umweltbundesamt (2025). Ammoniak, Geruch und Staub. Abgerufen: Ammoniak, Geruch und Staub | Umweltbundesamt
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (2021). Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft). Abgerufen: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18082021_IGI25025005.htm
- Bundesamt für Justiz und für Verbraucherschutz (2013). Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) Anhang 1. Abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/anhang_1.html
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- DLG – Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft. Stallbilanz in schweine- und geflügelhaltenden Betrieben nach Emissionsrecht (BVT). Stallbilanzierung für die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Abgerufen: https://www.dlg.org/landwirtschaft/tierhaltung/futtermittelnet/stallbilanz-rechner-fuer-schweinehaltende-betriebe-nach-duengerecht/stallbilanz-in-schweine-und-gefluegelhaltende-n-betrieben-nach-emissionsrecht-bvt
- Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (2024). Die novellierte Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) - Konsequenzen für die Tierhaltung. Fachkolloquium Bau und Technik – Umsetzung von IE-RL und TA Luft in Tierhaltungsanlagen. Abgerufen: https://landwirtschaft.sachsen.de/download/1_2024-12-03_Fritsche_IED.pdf
- DLG – Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (2023). Berücksichtigung N- und P-reduzierter Fütterungsverfahren bei den Nährstoffausscheidungen von Masthühnern, Jung- und Legehennen. DLG-Merkblatt 457. Abgerufen: https://www.dlg.org/dlg-merkblatt-457-wwwdlgorg-beruecksichtigung-n-und-p-reduzierter-fuetterungsverfahren-bei-den-naehrstofausscheidungen
- Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. KTBL (2024). Altanlagensanierung nach TA Luft. Leitfaden. Abgerufen: https://www.ktbl.de/fileadmin/user_upload/Artikel/TA_Luft/TALuft-2024.pdf
- DLG – Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft. Prüfberichts-Datenbank. Landtechnik und Betriebsmittel. Abgerufen: www.dlg.org/tests/landtechnik-betriebsmittel/pruefberichte/
- DLG – Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (2023). Hinweise zum Betrieb von Abluftreinigungsanlagen für die Schweinehaltung. Teil 1: Grundlagen und Verfahrensübersicht. Merkblatt 483. Abgerufen: www.dlg.org/mediacenter/dlg-merkblaetter/dlg-merkblatt-483-hinweise-zum-betrieb-von-abluftreinigungsanlagen-fuer-die-schweinehaltung-teil-1
- DLG – Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (2023). Hinweise zum Betrieb von Abluftreinigungsanlagen für die Schweinehaltung. Teil 2: Betriebsdaten und Verbrauchswerte. Merkblatt 484. Abgerufen: https://www.dlg.org/mediacenter/dlg-merkblaetter/dlg-merkblatt-484-hinweise-zum-betrieb-von-abluftreinigungsanlagen-fuer-die-schweinehaltung-teil-2
- Umweltbundesamt (2021). Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft mindern. Abgerufen: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/ammoniakemissionen-in-der-landwirtschaft-mindern#:~:text=Ammoniakemissionen%20mindern%20ist%20eine%20wichtige%20Aufgabe%20der%20Luftreinhaltung%2C,denn%20sie%20verursacht%20die%20meisten%20Ammoniakemissionen%20in%20Deutschland
- DGS – Magazin für die Geflügelwirtschaft (2024). Projekt MiniAbeR - Einstreu in der Geflügelmast: Schlüssel zur Tiergesundheit. Abgerufen: https://www.dgs-magazin.de/themen/fuetterung-tiergesundheit/article-7878854-175625/einstreu-in-der-gefluegelmast-schluessel-zur-tiergesundheit-.html?UID=119EF0016DD22F90FF5EDEE5B47A133F44E4BFA3BAF8A9B7CC
- DLG-Anerkannt in Einzelkriterien „InDoor-Verfahren zur Emissionsminderung“ (2023). Prüfbericht 7440. Grillo-Werke ImproBed. Abgerufen: https://www.dlg.org/tests/landtechnik-betriebsmittel/pruefberichte/test-grillo-werke-improbed
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