Hintergrund
Zum ersten Mal seit 1996 gibt es in Deutschland aktuell wieder Ausbrüche der Newcastle Disease (ND, oder Atypische Geflügelpest). ND ist dabei eine meldepflichtige11 Tierseuche der Kategorie A (DVO (EU) 2018/1882), die gem. Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) 2016/429 (Animal Health Law8) in einer Liste geführt wird und nach Art. 9 Abs. 1 a derselben Verordnung eine Tierseuche darstellt2.
In Deutschland besteht seit den 1990er Jahren für Hühner- oder Putenbestände nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit vom 20. Dezember 20059 eine Impfpflicht. Diese gilt für alle gewerblichen und privaten Tierhaltungen und unabhängig von der Tierzahl1,2.
Um das Risiko für einen Erregereintrag zu vermeiden, sollte in jedem Bestand eine möglichst hohe Biosicherheit vorherrschen5,7.
Krankheitsverlauf
Nach einer Inkubationszeit von 2 bis 5 Tagen können Bindehautentzündungen, Schnupfen, Nasenausfluss, Atemstörungen, Durchfall und im späteren Verlauf auch Lähmungen und andere zentralnervöse Störungen mit Kopfschiefhaltung auftreten. Bei Legehennen tritt häufig ein plötzlicher Rückgang in der Legeleistung und eine Entfärbung der Eierschale auf. Nach 3 bis 7 Tagen können infizierte Tiere versterben, wobei insbesondere bei jüngeren Tieren 100 Prozent der Herde betroffen sein können. Gleichzeitig werden bei dem aktuellen Geschehen auch mildere Krankheitsverläufe mit unspezifischen Krankheitsanzeichen beobachtet. Dies trifft insbesondere auf geimpfte Herden zu. Wasservögel zeigen in der Regel kaum klinische Anzeichen nach Infektion. Daher sollte bei ungeklärten Krankheitsverläufen und Todesfällen eine Untersuchung nicht nur auf Aviäre Influenza, sondern auch auf ND durchgeführt werden4.
Impfpflicht
Die Impfung kann mit „klassischen“ Lebend-, Vektor-(lebend)- und/oder Totimpfstoffen durchgeführt werden. Die Lebendimpfstoffe werden dabei über das Trinkwasser, als Grobspray, oder bei Einzeltieren auch als Augentropfen verabreicht. Vektorimpfstoffe können per Nadel am ersten Lebenstag, oder ins Brutei (in ovo) verabreicht werden. Die begrenzte Immunitätsdauer ist bei Lebendimpfstoffen ca. 6 bis 8 Wochen, hier muss entsprechend nach den Herstellerangaben nachgeimpft werden. Injizierbare Totimpfstoffe („Nadelimpfung“) werden als Wiederholungsimpfung nach Erstimmunisierung mit einem Lebendimpfstoff als Boosterimpfung verabreicht und bieten etwa eine Legeperiode Schutz.
In der Hobbyhaltung sollte eine jährliche Auffrischung mit einem Totimpfstoff nach der Grundimmunisierung durchgeführt werden. Bei größeren Haltungen erfolgen Nachimpfungen in der Regel mit Lebendimpfstoffen über das Trinkwasser, oder per Spray. Da bei keiner der Impftechniken immer sicher alle Tiere einer Herde zu 100% erreicht werden, bzw. eine Immunität ausbilden, empfiehlt sich in der aktuellen Situation, in Absprache mit dem bestandsbetreuenden Tierarzt/der bestandsbetreuenden Tierärztin, ggf. eine häufigere Nachimpfung.
Die StIKo-Vet gibt als Beispiel das folgende Impfschema3:
Grundimmunisierung
2x Lebendimpfstoff
Booster
ca. alle 6 Wochen (Hühner) / ca. alle 3 bis 4 Wochen (Puten) Nachimpfung mit Lebendimpfstoff
oder
nach ca. 4 Wochen Inaktivbooster (Jahresimpfung)
Sollte besonders im Hobby-Bereich der Immunstatus nicht bekannt sein, sollte einmalig mit einem Lebendimpfstoff und im Abstand von vier bis sechs Wochen mit einem Totimpfstoff nach-immunisiert werden.
Seit April 2020 dürfen Lebendimpfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit, die über das Trinkwasser verabreicht werden können, auch an nicht-gewerbliche und nicht-berufsmäßige Halter:innen (Hobbyhaltung) durch den Bestandstierarzt/die Bestandstierärztin abgegeben werden (§95a (4) TAMG)1,3,10. Totimpfstoffe dürfen nach §95a (1) des Tierarzneimittelgesetz (TAMG)10 auch von gewerbs- und berufsmäßigen Halter:innen angewendet werden, wenn diese durch den Bestandstierarzt/die Bestandstierärztin ausgegeben werden10.
Nähere Informationen über die korrekte Durchführung der Impfungen können in dem Artikel des Netzwerk Fokus Tierwohl „Tiergesundheit durch Impfen sicherstellen – wie mache ich es richtig?6“ am Beispiel Masthuhn nachgelesen werden. Wichtig ist zu erwähnen, dass der Lebendimpfstoff innerhalb von zwei Stunden nach der Anmischung von den Tieren aufgenommen werden muss und keine Teilmengen aus einem angebrochenen Impfstoff-Fläschchen/-Döschen entnommen werden können. Das verwendete Trinkwasser darf nicht zu warm sein und die Tränkeleitungen/Tröge müssen frei von Rückständen (z. B. Säuren oder Desinfektionsmitteln) sein. Damit die Tiere den Impfstoff innerhalb von 2 Stunden nach dem Anmischen aufnehmen, impft man am besten morgens früh. Auch kann nach tierärztlicher Indikation den Tieren vorab kurzzeitig das Wasser entzogen werden. Um die in 2 Stunden aufgenommene Menge optimal abschätzen zu können, kann am Vortag zur gleichen Tageszeit die Höhe des Wasserverbrauchs bestimmt werden. Zusätzlich zu dem eigentlichen Impfstoff können dem Tränkwasser noch Stabilisatoren, erhältlich bei den Impfstoff-Firmen, zugesetzt werden. Diese Stoffe werden vor dem Impfstoff gelöst und sollen dazu beitragen, dass der Impfstoff während des Verabreichens nicht durch bestimmte Rückstände im Wasser geschädigt wird. Zudem enthalten die Stabilisatoren häufig Farbstoffe. So kann mit Hilfe des Farbstoffes geprüft werden, ob die Tränkeleitungen zu Beginn der Impfung vollständig mit Impfstofflösung gefüllt sind. Anhand einer Blaufärbung der Zunge 2 Stunden nach Beginn der Impfung, kann die ausreichende Impfstoffaufnahme leicht kontrolliert werden6.
Ähnlich wie bei einer Corona-Impfung für den Menschen, kann auch bei einer Impfung gegen ND nicht zu 100% von einem Schutz ausgegangen werden. Ziel ist es, eine möglichst hohe Herdenimmunität aufzubauen. Durch Mehrfachimpfungen kann der Anteil an „Nonrespondern“, also Tieren die trotz korrekter Impfung keine Immunantwort zeigen, reduziert werden6. Geimpfte Tiere scheiden weniger Virus über einen kürzeren Zeitraum aus. Treten Krankheitszeichen auf, sind diese weniger ausgeprägt. Jungtiere während der Aufzuchtphase sind noch nicht bzw. ungenügend geschützt, weshalb diese Bestände besonders gefährdet sind.
Auf Grund der aktuellen Seuchenlage empfiehlt das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Nachimpfung der Bestände. Bei Unsicherheiten zur Impfung empfiehlt es sich den bestandsbetreuenden Tierarzt/die bestandsbetreuende Tierärztin, oder das jeweilige Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu fragen.
Handlung bei Verdacht auf einen Seuchenfall
Gibt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen den Verdacht auf ein ND-Vorkommen, muss der bestandsbetreuende Tierarzt/die bestandsbetreuende Tierärztin, oder das Veterinäramt des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt verständigt werden. Abgeleitet von der „Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest12“ besteht für den Tierhalter/die Tierhalterin eine Abklärungspflicht ab 2% Verlusten innerhalb von 24 Stunden, bzw. einem Legeleistungsabfall von 5% innerhalb von 24 Stunden. Es gibt zahlreiche andere Ursachen, die zu ähnlichen Symptomen führen können und die in der Regel behandelbar sind. Eine frühzeitige Diagnostik ist daher immer sinnvoll, um rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Sollte eine Geflügelpest, bzw. ND-Abklärung notwendig sein, entnehmen das Veterinäramt, bzw. von ihm beauftragte Tierärzt:innen amtliche Proben im Bestand, die im jeweiligen Landeslabor untersucht werden. Nach Bestätigung eines Verdachtsfalls durch das Landeslabor oder das FLI, müssen die empfänglichen Tiere des Bestandes nach nationalem und nach EU-Recht getötet und unschädlich beseitigt werden. Dies gilt auch für Haltungen, deren Tiere trotz Impfung infiziert wurden. Sofern der Tierhalter/die Tierhalterin die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten hat, besteht der Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Tötung und Beseitigung sowie für die Entschädigung des gemeinen Wertes der Tiere. Zudem werden die vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet und Ausbruchsuntersuchungen durch die Behörden durchgeführt4.
Literatur
- Landwirtschaftskammer Niedersachsen (2021). Achtung: Impfpflicht bei Newcastle Disease (ND) bei Hühnern und Puten auch in Kleinstbeständen, Trinkwasserimpfungen sind auch für Kleinsthalter verpflichtend und verfügbar. Abgerufen: https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/36789_Achtung_Impfpflicht_bei_Newcastle_Disease_ND_bei_Huehnern_und_Puten_auch_in_Kleinstbestaenden_Trinkwasserimpfungen_sind_auch_fuer_Kleinsthalter_verpflichtend_und_verfuegbar
- LAVES Niedersachsen (2025). Impfung gegen die Newcastle-Krankheit durch Geflügel-Hobbyhalter/innen. Abgerufen: https://www.bing.com/ck/a?!&&p=80caf43632e5ed979e9d97121c7be84601ed0bd75375ebbf59ae5006429235a1JmltdHM9MTc3MzE4NzIwMA&ptn=3&ver=2&hsh=4&fclid=09c0ffb4-8f9d-667a-369c-eb5f8e5d679e&psq=ND-Pflichtimpfung+LLH&u=a1aHR0cHM6Ly93d3cubGF2ZXMubmllZGVyc2FjaHNlbi5kZS9kb3dubG9hZC8xNTkzODQvSW5mb3JtYXRpb25lbl9mdWVyX0hvYmJ5aGFsdGVyX3Zvbl9HZWZsdWVnZWxfenVyX2dlc2V0emxpY2hfdm9yZ2VzY2hyaWViZW5lbl9JbXBmdW5nX2dlZ2VuX2RpZV9OZXdjYXN0bGUtS3JhbmtoZWl0Xy1fbmljaHRfYmFycmllcmVmcmVpX1BERl8wXzM2MV9NQl8ucGRm
- StIKo Vet (2021). Stellungnahme zur ND-Pflichtimpfung von Geflügel in Hobbyhaltung. Abgerufen: www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00034829/Stellungnahme_ND_2021-01-01.pdf
- Friedrich-Loeffler-Institut (2026). FAQ Newcastle-Krankheit (Newcastle Disease, ND). Abgerufen: https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00070220/FLI-Information-FAQ-Newcastle-Krankheit-2026-03-06.pdf
- Friedrich-Loeffler-Institut (2017). Nutzgeflügel schützen. Abgerufen: https://www.fli.de/de/aktuelles/kurznachrichten/neues-einzelansicht/nutzgefluegel-schuetzen-fli-veroeffentlicht-infografik-fuer-gefluegelhalter/
- Netzwerk Fokus Tierwohl (2024). Tiergesundheit durch Impfen sicherstellen – wie mache ich es richtig? Abgerufen: https://www.fokus-tierwohl.de/de/gefluegel/fachinformationen-masthuehner/01-impfen-von-masthuehnern
- Niedersächsische Tierseuchenkasse (2025). Biosicherheit Geflügel. Abgerufen: https://www.ndstsk.de/1348_Biosicherheitskonzept_Gefluegel.html
- Europäische Union. Verordnung (EU) 2016/429. Tiergesundheitsgsetz (2021). Abgerufen: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-health/animal-health-law_en
- Bundesgesetzblatt Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2005). Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit. Abgerufen: https://www.bing.com/ck/a?!&&p=afb0726c32b393d9f5c6e50e0185f68759fb291df2d0fdd0423b9b50d6a55ffbJmltdHM9MTc3MzE4NzIwMA&ptn=3&ver=2&hsh=4&fclid=09c0ffb4-8f9d-667a-369c-eb5f8e5d679e&psq=Verordnung+zum+Schutz+gegen+die+Gefl%c3%bcgelpest+und+die+Newcastle-Krankheit+vom+20.+Dezember+2005&u=a1aHR0cHM6Ly90aWVyc2V1Y2hlbmluZm8ubmllZGVyc2FjaHNlbi5kZS9kb3dubG9hZC8xMzYzOTQvVmVyb3JkbnVuZ196dW1fU2NodXR6X2dlZ2VuX2RpZV9HZWZsdWVnZWxwZXN0X2F1ZmdlaG9iZW5fZHVyY2hfVmVyb3JkbnVuZ192b21fMTguMTAuMjAwN191bmRfZGllX05ld2Nhc3RsZS1LcmFua2hlaXRfR2VmbHVlZ2VscGVzdC1WZXJvcmRudW5nX3ZvbV8yMC4xMi4yMDA1LnBkZg
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2021).
- Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel 1, Abgerufen: TAMG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Bundesgesetzblatt Nr. 61 (10.03.2026). Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen. Abgerufen: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/61/VO.html
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2007). Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung). Abgerufen: www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html