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Einleitung

Um den Anforderungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) bei der Haltung von Hausgänsen gerecht zu werden, finden neben den grundsätzlichen Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) die Europaratsempfehlungen in Bezug auf Hausgänse Beachtung. Weitere verbindliche konkrete Rechtsverordnungen fehlen aktuell in Deutschland.

Zur Konkretisierung der Europaratsempfehlungen wurde in Niedersachsen eine Vereinbarung getroffen, die die Haltungsanforderungen für Hausgänse präzisiert.

Die sog. „Gänsehaltungsvereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V. (NGW) über Mindestanforderungen an die Haltung von Gänsen in Aufzucht und Mast. Sie wird außerhalb Niedersachsens auch in anderen Bundesländern als Orientierung genutzt.

In dieser Vereinbarung verpflichten sich Tierhalter und Tierhalterinnen, die dort aufgeführten Mindestanforderungen an die Gänsehaltung einzuhalten. Diese gelten ab einem Tierbestand von über 100 Mastgänsen und umfassen sowohl die Aufzucht als auch die Mast.

Der Tierhalter oder die Tierhalterin muss nach § 2 Nr. 3 TierSchG über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten zur angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere verfügen und der zuständigen Behörde auf Verlangen die Sachkunde nachweisen.

Als Nachweis der Sachkunde gelten nach Gänsehaltungsvereinbarung

  • eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Landwirtin/Landwirt oder Tierwirtin/ Tierwirt mit jeweils spezieller Berücksichtigung der Geflügelhaltung (z. B. „Überbetriebliche Ausbildung Geflügel“ auf dem Lehr- und Forschungsgut Ruthe der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover) oder
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Agrarwissenschaften oder der Tiermedizin oder
  • die eigenverantwortliche Haltung von Gänsen über mindestens drei Mastdurchgänge ohne tierschutzrechtliche Beanstandungen der zuständigen Behörde mit nicht weniger als 100 Gänsen.

Bei Zweifeln an der Sachkunde im Einzelfall, kann sich die zuständige Behörde diese im Rahmen eines Fachgesprächs nachweisen lassen. Die vorliegende Ausarbeitung soll Sachkunde im Bereich der Mastgänsehaltung vermitteln. Sie kann im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung eingesetzt oder zum Selbststudium z. B. als Vorbereitung auf das o.g. Fachgespräch verwendet werden.